Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung: Was sich bis zum Ende ändert

Freistellung ist nicht gleich Beendigung

Bei einer Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten oder gekündigten Endtermin bestehen. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich weiter, obwohl die Arbeitsleistung vorerst nicht abgerufen wird. Entscheidend ist daher, ob der Arbeitgeber Sie zurückholen darf, wie Urlaub behandelt wird und welche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag fortbestehen. Die Freistellung kann im Kündigungsschreiben, in einer Vereinbarung oder später in einer gesonderten Erklärung stehen. Der genaue Wortlaut bestimmt die Variante.

Widerruflich bedeutet: Der Rückruf bleibt möglich

Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung wieder verlangen. Sie müssen erreichbar bleiben und mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz oder zu einer anderen zulässigen Tätigkeit rechnen. Wer eine neue Beschäftigung plant, hat daher weniger Sicherheit. Ein Rückruf kann sich mit deren Arbeitszeiten überschneiden. Auch eine Nebentätigkeit ist nicht automatisch zulässig. Zustimmungsvorbehalte, Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheit und die Grenzen der Arbeitszeit bleiben zu beachten. Der Abfindungsrechner klärt nicht, ob die Kündigung wirksam ist; er liefert einen überschlägigen Rechenwert für die Bruttoabfindung.

Unwiderruflich heißt: Keine Rückkehr im selben Arbeitsverhältnis

Eine unwiderrufliche Freistellung nimmt dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, die Arbeitsleistung später abzurufen. Das erleichtert die Planung des Übergangs, schafft aber keinen Freibrief. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter; Pflichten wie Verschwiegenheit, Rücksichtnahme oder ein wirksames Wettbewerbsverbot können fortbestehen. Eine neue Tätigkeit darf weder vertragliche Grenzen verletzen noch den bisherigen Arbeitgeber schädigen. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus dem Vertrag und den Umständen des Einzelfalls.

Urlaub wird nicht automatisch verbraucht

Freistellung und Urlaub sind rechtlich nicht dasselbe. Soll Urlaub in der Freistellungsphase angerechnet werden, muss aus der Erklärung hinreichend klar hervorgehen, dass die Befreiung auch zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erfolgt. Bei einer widerruflichen Freistellung ist das besonders heikel, weil ein Rückruf die geplante Erholung stören kann. Ist die Anrechnung unwirksam oder reicht die Freistellungszeit nicht aus, kommt am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung in Betracht. Maßgeblich sind Eintritt und Austritt, bereits gewährter Urlaub, vertragliche Regeln und die konkrete Erklärung.

Die Kündigung läuft trotz Freistellung weiter

Die Freistellung verschiebt den Endtermin des Arbeitsverhältnisses nicht. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den maßgeblichen Vertrags- oder Tarifregeln und dem Kündigungsschreiben; der konkrete Wert muss dort geprüft werden. Wer eine Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte, muss das kurze Zeitfenster sofort klären. Es beginnt mit dem Zugang des Schreibens, läuft auch während Verhandlungen mit dem Arbeitgeber weiter und verlängert sich nicht durch Gespräche, Krankheit oder Urlaub. Eine sachkundige Stelle sollte deshalb früh eingebunden werden.

Diese Punkte gehören in die Prüfung

  • widerruflich oder unwiderruflich
  • Beginn, Endtermin und Vergütungsfortzahlung
  • klare Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich
  • Regeln für Rückruf, Erreichbarkeit und Nebentätigkeit
  • Auswirkungen auf Arbeitslosigkeit und Abfindungsvereinbarungen